Aktuelle Meldungen zusammengestellt von Haufe

  • FG Münster: „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes NRW
    am 18. Februar 2026 um 13:40

    Das FG Münster hat entschieden, dass die „Zwölftelregelung“ zur Berechnung der Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie bestimmt, wie viel Kirchensteuer jemand zahlen muss, wenn er im Laufe eines Jahres aus der Kirche austritt.Mehr zum Thema ‚Kirchensteuer’…Mehr zum Thema ‚Grundgesetz’…

  • FG Münster: Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
    am 18. Februar 2026 um 13:39

    Das FG Münster hat entschieden, dass das Finanzamt Kirchensteuerbescheide nach § 175b Abs. 1 AO ändern oder aufheben muss, wenn es wichtige elektronische Daten zur Kirchenzugehörigkeit nicht berücksichtigt hat. Das gilt auch, wenn die Steuerbescheide bereits endgültig waren.Mehr zum Thema ‚Kirchensteuer’…Mehr zum Thema ‚Abgabenordnung’…

  • FG Münster: Reichweite einer Empfangsvollmacht
    am 18. Februar 2026 um 13:25

    Das FG Münster hat entschieden, dass eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten ist. Entsprechend hat das Gericht die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben.Mehr zum Thema ‚Vollmacht’…Mehr zum Thema ‚Einspruch’…

  • BayLfSt: Verfügbares Vermögen im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung
    am 18. Februar 2026 um 7:25

    Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit einer aktuellen Verfügung Klarstellungen zur Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG im Kontext von Erbauseinandersetzungen getroffen. Insbesondere geht es um den Begünstigungstransfer und die Ermittlung des verfügbaren Vermögens.Mehr zum Thema ‚Erbschaftsteuer’…

  • Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
    am 18. Februar 2026 um 7:22

    Das OVG Münster hat klargestellt, dass bei Überbrückungshilfen nicht der Wortlaut der Förderrichtlinie, sondern die tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich ist. Zudem gilt: Nach dem 30.6.2022 sind Bewilligungen nur noch bei sicherem Rechtsanspruch möglich.Mehr zum Thema ‚Coronavirus’…

Aktuelles aus dem Finanzministerium

  • II R 21/23
    am 13. Februar 2026 um 9:00

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 – Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

  • II R 22/23
    am 13. Februar 2026 um 9:00

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 – Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars

  • II R 20/23
    am 13. Februar 2026 um 9:00

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

  • VIII B 81/24
    am 12. Februar 2026 um 9:00

    Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung

  • VIII B 103/24
    am 12. Februar 2026 um 9:00

    Keine Klärungsfähigkeit materieller Rechtsfragen bei unzulässiger Klage

  • II R 21/23
    am 13. Februar 2026 um 9:00

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 – Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

  • II R 22/23
    am 13. Februar 2026 um 9:00

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 – Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars

  • II R 20/23
    am 13. Februar 2026 um 9:00

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

  • VIII B 81/24
    am 12. Februar 2026 um 9:00

    Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung

  • VIII B 103/24
    am 12. Februar 2026 um 9:00

    Keine Klärungsfähigkeit materieller Rechtsfragen bei unzulässiger Klage

  • X B 7/25
    am 12. Februar 2026 um 9:00

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Ablauf einer Zeugenvernehmung

  • IV R 20/23
    am 12. Februar 2026 um 9:00

    Zur Einbringung „quoad sortem“ – Anteile an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen I